EULSA
End-User License & Service Agreement für das gesamte VGT Ökosystem.
§ 1 Vertragsgegenstand & Architektur der EULSA
(1) Diese hybride Endnutzer-Lizenz- und Servicevereinbarung (nachfolgend "EULSA") ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (Verbraucher oder Unternehmer, nachfolgend "Nutzer") und VisionGaia Technology (nachfolgend "VGT").
(2) Omni-Vector Scope: Diese Vereinbarung regelt nicht nur die Lizenzierung von proprietärer Software, sondern deckt das gesamte Leistungsspektrum der VGT-Architektur ab. Dies umfasst vier "Execution Layers":
- Layer 1 (Software): Lizenzen für VGT Sentinel, VLP und Aethel AI.
- Layer 2 (Infrastruktur): Aktive System-Härtung (Titan Server, Terminal Apex).
- Layer 3 (Intelligence): OSINT-Dienstleistungen und Shadow Intel APIs.
- Layer 4 (Engineering): Webdesign, High-Performance Hosting und Custom Development.
§ 2 Software-Lizenzen (Layer 1)
Mit vollständiger Zahlung räumt VGT dem Nutzer ein einfaches, nicht exklusives und auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht ein.
2.1 Standard-Lizenz (Single/Multi-Node)
Die Software darf ausschließlich auf der im Tarif spezifizierten Anzahl von Systemen (Domains/Server) für eigene Zwecke genutzt werden. Ein Weiterverkauf oder die Unterlizenzierung ist untersagt.
2.2 Agency- / Whitelabel-Lizenz (B2B Reseller)
Ausschließlich bei Erwerb einer Agency-Lizenz ist der Nutzer (Agentur) berechtigt, die Software auf Systemen seiner Endkunden zu installieren und visuell anzupassen (Whitelabeling). VGT leistet Support ausschließlich gegenüber der lizenzierten Agentur. Die Urheberrechte an der Kernarchitektur verbleiben zwingend bei VGT.
§ 3 Infrastruktur-Härtung & Web-Engineering (Layer 2 & 4)
(1) Erbringt VGT Dienst- oder Werkleistungen in Form von Server-Härtungen, Penetration Tests oder Webdesign, verpflichtet sich der Nutzer zur vollständigen Mitwirkung (Bereitstellung von Zugängen, Backups vor Eingriffen).
(2) Abnahme: Webentwicklungen und System-Härtungen gelten spätestens mit der produktiven Nutzung (Live-Schaltung/Inbetriebnahme) durch den Nutzer als abgenommen.
§ 4 OSINT-Dienste & Protocol Zero (Layer 3)
(1) Stellt VGT OSINT-Analysen (Open Source Intelligence) oder Zugang zum "Shadow Intel" System bereit, agiert VGT ausschließlich als technologischer Intermediär. VGT stellt die KI-gestützte Inferenz zur Verfügung, übernimmt jedoch keine rechtliche Prüfung der generierten Daten.
(2) Haftungsübergang: Der Nutzer ist allein dafür verantwortlich, dass die Nutzung der bereitgestellten "Intelligence Dossiers" gegen keine geltenden Gesetze (insbes. DSGVO, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht) verstößt.
§ 5 Restriktionen & Verbot des Reverse Engineering
Um die Integrität der militärisch gehärteten VGT-Architektur zu wahren, gelten absolute Restriktionen:
- Reverse Engineering: Das Dekompilieren, Disassemblieren, das Durchführen von RAM-Dumps (Arbeitsspeicher-Auslesung) oder sonstige Rückentwicklungen der VGT-Verschlüsselungsalgorithmen (GaiaCom) oder KI-Modelle ist strengstens verboten.
- Lizenz-Bypass: Jegliche Manipulation der VGT License-Keys oder API-Validierungen führt zur sofortigen Terminierung des Vertrages.
- Wettbewerb: Die Analyse von VGT-Honeypots ("Ghost Trap") oder Scraper-Routinen zur Entwicklung eigener Konkurrenzprodukte ist untersagt.
§ 6 System-Integrität & "Drift-Violation"
(1) VGT übergibt gehärtete Systeme (Titan Server, VGT Sentinel) in einem kryptografisch zertifizierten Zustand.
(2) Drift-Violation: Nimmt der Nutzer oder ein von ihm beauftragter Dritter unautorisierte Eingriffe vor (z.B. Deaktivieren von Firewalls, Änderung von Kernel-Parametern, Installation unsicherer Plugins), gilt dies als "Drift-Violation" (unsachgemäße Verwendung).
(3) Rechtsfolge: Eine Drift-Violation führt bei Unternehmern (B2B) zum sofortigen und restlosen Erlöschen aller Sicherheitsgarantien und Gewährleistungsansprüche. Bei Verbrauchern (B2C) entfällt die Mängelhaftung für alle Fehler oder Sicherheitsvorfälle, die ursächlich auf diesen eigenmächtigen Eingriff zurückzuführen sind.
§ 7 Gewährleistung & Haftungsbeschränkung
(1) B2C (Verbraucher): Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Mängelhaftung (§§ 434 ff., 327 ff. BGB).
(2) B2B (Unternehmer): Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Ein Anspruch auf fehlerfreie Software in allen denkbaren IT-Umgebungen besteht nicht. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist auf den jährlichen Auftragswert begrenzt.
(3) Zero-Day Risiko: VGT schließt die Haftung für Datenverluste, DSGVO-Bußgelder oder Betriebsunterbrechungen aus, die durch gänzlich neuartige "Zero-Day-Exploits" verursacht werden, welche nach dem aktuellen Stand der Technik durch die lizenzierten Systeme nicht abwehrbar waren.
§ 8 Zero-Telemetry & Datensouveränität
(1) VGT-Produkte sind als "Local First"-Architektur konzipiert. Es werden keine Telemetrie-Daten, Threat-Metadaten oder Angriffsprotokolle automatisiert an Server von VGT übermittelt.
(2) Alle Analysen und Abwehrmaßnahmen erfolgen lokal auf der Hardware des Nutzers ("What happens on the server, stays on the server"), um absolute Datensouveränität zu garantieren.
§ 9 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser EULSA unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Unternehmer ist der ausschließliche Gerichtsstand Köln. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand; zwingende Verbraucherschutzvorschriften am Wohnsitz des Verbrauchers bleiben unberührt.
